Verordnung 955.033.0 der Eidgenössischen ...
2019-6-9 · Geldwäscherei 4 955.033.0 2 Dies gilt insbesondere auch für Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen, die sich in Ländern befinden, die auf internationaler Ebene als mit erhöhten Risiken verbunden gelten. 3 Der Finanzintermediär informiert die FINMA, wenn lokale Vorschriften der Be- folgung der grundlegenden Prinzipien dieser Verordnung entgegenstehen oder ihm